ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltung der Bedingungen
(1) Die Auftragnehmerin erteilt Sprachkurse, insbesondere in den Sprachen Englisch und Deutsch. Daneben erstellt die Auftragnehmerin Übersetzungen.
(2) Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen persönlich oder durch Erfüllungsgehilfen. Ein Anspruch des Auftraggebers, dass die Leistung von der Auftragnehmerin persönlich oder einem bestimmten Erfüllungsgehilfen durchgeführt wird, besteht nur bei gesonderter schriftlicher Abrede.
(3) Die Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt bei der Kommunikation per E-Mail als gewahrt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.
(2) Die Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(3) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Auftragnehmerin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Leistungszeit, Kündigung
(1) Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Erkrankung usw., auch wenn sie bei Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin eintreten –, hat die Auftragnehmerin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Auftragnehmerin, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Auftragnehmerin nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
(3) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen der Auftragnehmerin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(4) Der Auftraggeber kann die Leistung der Auftragnehmerin jederzeit kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Erfolgt die Kündigung vor drei Tagen vor verabredetem Leistungsbeginn, kann die Auftragnehmerin 20% des vereinbarten Entgeltes als Vergütung berechnen. Erfolgt die Kündigung vor 24 Stunden vor verabredetem Leistungsbeginn, kann die Auftragnehmerin 50% des vereinbarten Entgeltes als Vergütung berechnen. Bei späteren Kündigungen kann die Auftragnehmerin die volle Vergütung berechnen.
(5) Der Auftraggeber kann vereinbarte Unterrichtstermine verlegen lassen. Erfolgt die Verlegung bis vor drei Tagen vor verabredetem Leistungsbeginn, kann sich die Auftragnehmerin 20% des vereinbarten Entgeltes als Vergütung vorbehalten. Erfolgt die Verlegung vor 24 Stunden vor verabredetem Leistungsbeginn, kann sich die Auftragnehmerin 50% des vereinbarten Entgeltes als Vergütung vorbehalten. Bei späteren Verschiebungen kann sich die Auftragnehmerin die volle Vergütung vorbehalten.

§ 5 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Auftragnehmerin 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Auftragnehmerin ist zulässig.
(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 6 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Auftragnehmerin im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 7 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Auftragnehmerin garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Auftragnehmerin entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.